Häufige Fragen (FAQ)
Wir haben für Sie die häufigsten Fragen zusammengestellt und beantwortet – informieren Sie sich zu den folgenden Themen:
Bestandsbäume
Auf unserem Wunschgrundstück befinden sich Bäume, auf was müssen wir achten?
Verbindlich zu erhaltende Bestandsbäume sind in den Lageplänen (siehe Baugrundstücke) grün dargestellt. Sie sind bei der Planung eines Gebäudes zu berücksichtigen, also in den Entwurf zu integrieren. Vor Beginn Ihrer Bauarbeiten müssen Sie sich über die erforderlichen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen informieren und notwendige Arbeiten durch eine entsprechende Gartenbau- oder Baumpflegefirma durchführen lassen. Hinweise finden Sie im Gestaltungshandbuch. Gerne vermitteln wir Ihnen auch entsprechend hilfreiche Adressen. Bitte beachten Sie, dass Sie kaufvertraglich und bauplanrechtlich zum Baumschutz verpflichtet sind und die Nichtbeachtung im geringsten Falle wertgleiche Ersatzforderungen auslöst.
Alle anderen Bestandsbäume – ohne Erhaltungsverpflichtung – sind blau markiert und dürfen natürlich auch stehen bleiben, hier sollte jedoch wie oben beschrieben vor dem Beginn der Baumaßnahme ebenfalls für einen fachmännischen Sicherungsschutz gesorgt werden.
In Einzelfällen befinden sich sehr viele Bestandsbäume auf dem Grundstück. Hier ist (in Abstimmung mit dem Gestaltungsbeirat) zu überlegen, welche Bäume am sinnvollsten erhalten werden können.
Dachformen
Sind in dem Baugebiet außer Flachdach auch andere Dachformen erlaubt?
Im Baugebiet sind ausschließlicher Flachdächer zulässig.
Geländevorsprung/ Böschung
Unser Grundstück liegt ca. 2 Meter tiefer als das Nachbargrundstück. Kann man an der Grenze dieser Grundstücke eine Stützmauer mit einer Höhe von ca. 2 Metern errichten? Wer übernimmt die Herstellungskosten?
Der Umgang mit Böschungen ist im Gestaltungshandbuch auf den Seiten 58 und 59 geregelt. Die Böschungen sollen “naturbelassen” bleiben. Der Einsatz von Stützmauern muss sich auf – mit dem Gestaltungsbeirat abzustimmende – Ausnahmen beschränken. Die mögliche Höhe beträgt maximal 1 Meter. Bei größeren Geländedifferenzen ist die Abfangung des Geländes unter Umständen über terrassenartige Stufen mit einer Höhe von jeweils max. 1 Meter möglich.
Angrenzend an den öffentlichen Raum sind Mauern grundsätzlich zurückversetzt auszuführen und mit einer vorgesetzten Heckenpflanzung zu versehen.
Zuständig für die entsprechende Böschungsveränderung ist selbstverständlich derjenige der die Maßnahme benötigt (Verursacherprinzip). Dieser trägt auch die hiermit verbundenen Kosten.
Gewerbe
Ist im Tiergarten Gewerbe (z.B. eine EDV-Firma oder Arztpraxis) möglich?
Im Bebauungsplan für den Tiergarten wird für das Allgemeine Wohngebiet die nach § 4 (3) BauNVO mögliche ausnahmsweise Zulassung von nicht störenden Gewerbebetrieben ausgeschlossen. Das bedeutet, dass neben Wohngebäuden und einiger weniger hier nicht relevanter Ausnahmen, nur der Versorgung des Gebietes dienende, nicht störende Handwerksbetriebe zulässig sind. Außerdem sind freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende zulässig, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, wenn sie für diese Tätigkeit innerhalb der überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäude maximal 50 % der Fläche von zum dauerhaften Aufenthalt geeigneten Räumen beanspruchen.
Eine rein gewerbliche Nutzung (also ein rein gewerblich genutztes Gebäude) ist demnach im Wohngebiet nicht erlaubt.
Hecken-Pflanzung
Die Pflanzung unserer Hecke ist auf kommende Woche terminiert. Welche Hinweise soll die ausführende Firma in diesem Zusammenhang von uns erhalten?
Hecken dürfen eine Höhe von max. 1,50 m erreichen und sind mit einem Abstand von mind. 50 cm zur Grundstücksgrenze zu pflanzen (andernfalls ist ein vernünftiges Breitenwachstum nicht möglich bzw. würden die Hecken in den begrenzten Straßen-/ Fußwegeraum einwachsen). Das Pflanzbeet muss eine Breite von mindestens 80 cm erhalten, damit sich die Pflanzen ausreichend entwickeln können.
Im Sinne eines geschlossenen, durchgängigen und damit harmonischen Verlaufes der Begrenzungshecken ist zu beachten, dass Lücken in den Hecken nur für die Zufahrt mit einer maximalen Breite von 4 m und davon unabhängig, für ein Gartentor mit maximal 1 m Breite möglich sind. Dazwischen ist ein Heckenstreifen von mindestens 1 m Breite vorzusehen.
Kehr- & Streupflicht der anliegenden Gehwege
Wer ist für Räumpflicht (Schnee-, Laubräumung etc.) der anliegenden Gehwege an meinem Grundstück zuständig?
Das Fußwegenetz ist öffentlich und unterliegt damit der Räum- und Streupflicht durch den jeweiligen Angrenzer. Näheres regelt die Räum- und Streuverordnung der Stadt Pforzheim.
Nebengebäude/ Gartenhaus
Darf man im Tiergarten Nebengebäude z.B. ein Gartenhaus oder Gewächshaus errichten?
Grundsätzlich sind Nebengebäude nur innerhalb der Baufenster zulässig. Sie sind mit einem begrünten Flachdach zu versehen und in jedem Falle auf das Hauptgebäude abzustimmen. Wie nicht zuletzt in jedem Kaufvertrag unter §9 festgelegt, ist auch für eine untergeordnete Nebenanlage eine Zustimmung bzw. ein ergänzter Gutbefund notwendig.
Gartenhäuser erhalten bei entsprechender Planung einen Gutbefund. Dagegen werden Gewächshäuser nach Ansicht des Gestaltungsbeirates dem Charakter des Wohngebietes Tiergarten nicht gerecht. Sie sind vielmehr einer Kleingartensiedlung zuzuordnen. Ein Gutbefund ist deshalb hierfür nicht möglich.
Pflanzung von Obstbäumen
Darf man bei der Gestaltung der Außenanlage auch Obstbäume pflanzen?
Grundsätzlich sind je 250 qm Grundstücksfläche ein Baum aus der festgelegten Artenliste zu pflanzen. Außerdem ist bei mehreren Pflichtbäumen der erste Baum als ein Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, Qualität 4 x verpflanzt zwischen der Straße und dem Gebäude zu pflanzen. Die Baumarten, die hier verwendet werden dürfen, sind im Gestaltungshandbuch in der „Artenliste Gehölze – neue Bäume“ genannt. Hierbei ist es egal, ob es sich um Bäume I. Ordnung oder II. Ordnung handelt.
Für die weiteren „Pflichtbäume“ gelten dieselben Regelungen, allerdings müssen diese Bäume nicht im Vorgarten, sondern dürfen auch an anderen Stellen auf dem Grundstück gepflanzt werden. Als ein solcher Pflichtbaum gilt außerdem ein (Nutz-) Obstbaum in der Qualität 3 x verpflanzt als Hochstamm der (in Ergänzung der Regel im Gestaltungshandbuch) auch mit dem Stammumfang 12/14 ausreichend ist.
Selbstverständlich können ergänzende Bäume (die über die Pflichtanzahl von 1 Baum/ je angefangene 250 qm Grundstücksfläche hinaus gepflanzt werden sollen) in der gewählten Größe – nicht aber in der Baumart – von dem o.g. abweichen.
Darf die Baumart Kupfer-Felsenbirne auch in der Wuchsform „Stammbusch“ gepflanzt werden?
Die Kupfer-Felsenbirne gibt es in Wuchsform Hochstamm und Stammbusch. Beide sind möglich. Wird der Stammbusch gewählt, so ist er mindestens in der Breite 200/300 zu pflanzen.
Inanspruchnahme öffentlicher Flächen
Wir müssen unseren Baukran zum Teil auf den anliegenden Gehweg stellen? Was müssen wir beachten?
Die Beanspruchung der anliegenden öffentlichen Fläche wie Gehweg oder Straße bedarf nach einer Antragsstellung beim Grünflächen- und Tiefbauamt der Stadt Pforzheim einer vorherigen Zustimmung dieser Behörde. Ein entsprechender Antrag kann unter der offiziellen Webseite der Stadt Pforzheim heruntergeladen werden. Außerdem sollte der Betroffene die IST-Situation der beanspruchten Fläche dokumentieren und durch entsprechende Maßnahmen den Zustand der genutzten Fläche schützen.
Wenn die Nutzung der öffentlichen Flächen ohne eine Genehmigung erfolgt, müssen Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Sorgen Sie bitte außerdem für die Sicherung der beanspruchten Flächen im öffentlichen Raum, sodass von den Maschinen oder Baustoffen keine Verletzungsgefahr ausgeht.
Wir fangen mit unserer Baumaßnahme demnächst an. Gibt es bezüglich der öffentlichen Straßen und Wege etwas zu beachten?
Der betroffene Bauherr hat dafür Sorge zu tragen, dass die Liefer- bzw. Baustellenfahrzeuge die Straßen und Wege sauber halten und diese nicht beschädigen. Insbesondere sind die angrenzenden Gehwege und Parkierungsflächen sowie der Randstein an der Grundstücksgrenze durch entsprechende Maßnahmen zu schützen. Die Stadt Pforzheim kann entstandene Schäden in unmittelbarer Nähe der betroffenen Grundstücke durch deren Eigentümer, bei nicht vorliegen von entsprechenden Nachweisen über Schäden, welche schon vorher waren, beseitigen lassen.
Bei der Anlieferung von Schüttmaterialien (Sand, Kies etc.) ist darauf zu achten, dass dieses Material ausschließlich innerhalb des Grundstückes abgeladen wird, da ansonsten möglicherweise die Fugen des Rasenfugenpflasters der Stellplatzstreifen verfüllt und geschädigt werden. Das dann erforderliche Ausräumen, Reinigen und Nachbearbeiten der Fugen erfolgt auf Kosten des Verursachers.
Abgrabungen am Rand zum Straßenbaukörper für die Hausanschlüsse sind nur reduziert durchzuführen (Vermeidung von Setzungen, Abrutschungen etc.) und schnellstmöglich wieder zu verfüllen. Da hier Absturzgefährdung vorhanden ist, sind die Bereiche am Straßenrand zu sichern.
Die Fußwege sind für die Befahrung mit Pkw und Lkw nicht ausgerüstet und dürfen deshalb auf keinen Fall zur Anlieferung, Parkierung etc. genutzt werden.
Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihre Bauunternehmungen bei Erdaushub etc. die Erschließungsstraßen nicht verschmutzen bzw. wenn dies passiert, unverzüglich eine Straßenreinigung vornehmen.
Nachbargrundstücke dürfen nur nach vorheriger Abstimmung und schriftlicher Freigabe durch die Konversionsgesellschaft überfahren oder zur zeitweiligen Lagerung in Anspruch genommen werden.
Pflanzenliste im Gestaltungshandbuch
Der Tiergarten ist ein junges Baugebiet in den viele Familien mit Kindern ziehen. Warum tauchen in der Artenliste schwach giftige Pflanzen auf, die den Kindern schaden könnten?
Tatsächlich enthalten die Artenlisten laut Anlage 1 und Anlage 2 des Gestaltungshandbuchs unter anderem auch Arten, deren einzelne Pflanzenteile oder Früchte ungenießbar oder giftig sind. Die betreffenden Arten sind entsprechenden in den Listen gekennzeichnet. Die Artenliste der Anlage 1 enthält insgesamt 30 Arten, von denen 5 als ungenießbar oder schwach giftig (u.a. beispielsweise der Efeu) sind sowie eine Art, die Eibe, die als giftig gekennzeichnet ist.
Mit der Kennzeichnung soll jedem Bauherrn ein ausreichender Hinweis gegeben sein. Die endgültige Entscheidung darüber, was aus der vorgegebenen Auswahl angepflanzt wird, ist ihm freigestellt.
Liguster, Wilder Wein, Efeu, Kletter-Hortensie und Heckenkirsche sind sehr weit verbreitete, bekannte, ortstypische Pflanzen, die deshalb an unzähligen Standorten innerhalb und außerhalb von bebauten Gebieten natürlich oder geplant vorkommen und zum gewünschten parkartigen Charakter des Gebietes sehr gut passen. Lediglich die Früchte dieser Arten sind schwach giftig bzw. sogar „nur” ungenießbar. Werden diese Pflanzen geschnitten (was für Hecken zutreffen sollte), bildet sich aber üblicherweise überhaupt kein Fruchtansatz aus.
Aus diesen Gründen wäre es sicher nicht angemessen und für Bauherren nicht nachvollziehbar gewesen, diese artstypischen Pflanzen im Tiergarten auszuschließen.
Interessanterweise wird trotz des deutlichen Hinweises ausgerechnet die immergrüne Eibe von vielen Bauherren bevorzugt angepflanzt.